Präambel
Das Zusammenleben in unserer Schule erfordert von allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft Achtung, Anerkennung, Respekt sowie Rücksichtnahme, Höflichkeit und Verantwortung im Sinne unseres Leitbildes. Dazu bedarf es der Einhaltung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Regeln. Die im Folgenden verwendete Paarform „Schülerinnen und Schüler“ und andere geschlechtsneutrale Formulierungen schließen alle Geschlechtsidentitäten mit ein.
A. Geltungsbereich
Diese Schulordnung gilt im Schulgebäude, auf dem gesamten Schulgelände, an außerschulischen Lernorten und für die gesamte Dauer schulischer Veranstaltungen sowie auch bei digital abgehaltenen Veranstaltungen, die keine persönliche Anwesenheit erfordern. Soweit anwendbar, gelten diese Regelungen auch für hybride oder digitale Unterrichtsformen. Regelungen und Sicherheitshinweise an außerschulischen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten sowie die jeweiligen Hausordnungen vor Ort sind zu beachten.
B. Allgemeine Bestimmungen
I. Leistungen der Schule
- Die Schule verpflichtet sich, die Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, Leistungsanstrengungen zu würdigen und zu unterstützen. Sie bietet Lernangebote, die es ermöglichen, die Kenntnisse, Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben, die zum erfolgreichen Abschluss führen.
- Die Schule:
- ermittelt regelmäßig den Leistungsstand der Schülerinnnen und Schüler und erstellt bei Bedarf einen individuellen Förderplan,
- gibt individuelle Rückmeldung nach Leistungskontrollen,
- bietet Schülersprechzeiten und Elternsprechtage an und gibt darüber hinaus Gelegenheit zur Beratung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Personensorgeberechtigten,
- informiert die Schülerinnen und Schüler und/oder ihre Personensorgeberechtigten regelmäßig über ihre schulische Entwicklung,
- informiert die Personensorgeberechtigten über Angelegenheiten oder Probleme der Schülerinnen und Schüler, die die Arbeit oder das Verhalten beeinträchtigen können,
- informiert die Personensorgeberechtigten bei möglichen Problemen der Anwesenheit, Pünktlichkeit oder Ausstattung der Schülerinnen und Schüler,
- bietet außerschulische Aktivitäten an.
II. Pflichten der Schülerinnen und Schüler
- Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich zur Leistung entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten und unternehmen eigene Anstrengungen, um das jeweilige Bildungs- und Lernziel zu erreichen.
- Die Schülerinnen und Schüler:
- nehmen regelmäßig und pünktlich am Unterricht teil,
- nehmen regelmäßig an den Leistungskontrollen teil,
- nehmen bei Bedarf die Beratungsangebote der Schule an,
- beteiligen sich an außerschulischen Aktivitäten und wirken bei der Gestaltung des Schullebens mit,
- verhalten sich angemessen freundlich und höflich gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern und dem Schulpersonal,
- lösen Konflikte gewaltfrei und verpflichten sich, keine Waffen oder verbotene Gegenstände bei sich zu führen,
- unterstützen die Leitideen der Schule und halten sich an alle bestehenden Regeln und Grundsätze.
III. Pflichten der Personensorgeberechtigten
- Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, ihr Kind in seinen Leistungsanstrengungen zu unterstützen und vertrauensvoll mit der Schule zusammen zu arbeiten.tragen Sorge für die Wahl eines verkehrssicheren Mittels zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler und das Antreten des Schulweges.
- Die Personensorgeberechtigten:
- sorgen für die regelmäßige Teilnahme ihres Kindes am Unterricht und informieren die Schule bei Fehlen wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen,
- kontrollieren die Erledigung der Hausaufgaben der Schülerinnen und Schüler und unterstützen das häusliche Lernen,
- unterstützen Maßnahmen der Schule zur Förderung ihres Kindes,
- nehmen bei Bedarf Beratungsangebote der Schule an,
- kontrollieren den Schulmanager mindestens einmal wöchentlich,
- halten ihr Kind zu gewaltfreier Konfliktlösung an,
- nehmen als gewählte Vertreterinnen und Vertreter an den Sitzungen der schulischen Gremien teil,
- beteiligen sich an Qualitätssicherungsverfahren (Evaluation),
- nehmen aktiv am Schulleben teil und gestalten es so weit wie möglich mit,
- teilen der Schule Personenstandsänderungen unverzüglich mit,
- statten ihr Kind mit den zur Beschulung notwendigen Materialien und Gegenständen aus,
- tragen Sorge für die Wahl eines verkehrssicheren Mittels zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler und das Antreten des Schulweges.
IV. Rahmenbedingungen
- Die Schülerinnen und Schüler werden auf dem Schulgelände ab 7:30 Uhr beaufsichtigt.
- Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) ist das Verlassen des Schulgeländes vor ihrem Unterrichtsschluss (Ende des individuellen Schultages) nur auf ausdrückliche Anordnung der Lehrkräfte erlaubt sowie im Zusammenhang mit einem Notfall (z. B. Brandfall).
- Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II dürfen das Schulgelände grundsätzlich auf eigene Gefahr verlassen.
- Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) müssen während der großen Pausen die Klassenräume verlassen und auf den Hof gehen. Bei angekündigten Regenpausen halten sie sich im Gebäude auf.
- Die Hinweise auf den ausgehängten Flucht- und Rettungswegeplänen sind zu beachten.
- Der Alarmplan (Anhang 2) ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
V. Haftungsausschluss und Fundsachen
- Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte Gegenstände übernimmt die Schule grundsätzlich keine Haftung. Dies gilt insbesondere für Gegenstände, welche keinen schulischen Zwecken dienen. Für Schäden, die sich aus der Mitnahme oder Benutzung solcher Gegenstände ergeben, haften somit die betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter selbst.
- Fundsachen liegen im Sekretariat oder beim Hausmeister und können dort eingesehen werden. Fundsachen, die länger als sechs Monate nach dem Halbjahresende nicht vom Eigentümer oder von einer berechtigten Person abgeholt werden, gehen in das Eigentum des Freundeskreis GGHI e.V. über oder werden an das örtliche Fundbüro der Stadt Hildesheim weitergegeben. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere des § 978 BGB.
VI. Schulfremde Personen
Schülerinnen und Schüler anderer Schulen (ausgenommen sind Teilnehmende an Kooperationsunterricht) sowie Gäste und Besucherinnen und Besucher müssen sich unverzüglich über das Sekretariat für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schule anmelden, soweit sie nicht bereits über eine Lehrkraft angemeldet worden sind.
VII. Bild- und Tonaufnahmen
- Im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Schulordnung gilt ein grundsätzliches Verbot, Bild- und/oder Tonaufnahmen ohne Einverständnis der aufgenommenen Person zu erstellen und/oder zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen. Ein generelles Aufnahmeverbot besteht in den sanitären Anlagen, Umkleiden sowie im Krankenzimmer. Insbesondere die Bestimmungen zum Datenschutz (DSGVO) sind zu beachten.
- Die digitale Erfassung und Speicherung von Unterrichtsgeschehnissen und Unterrichtsergebnissen (z.B. Plakate, Tafelbilder u.a.) ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft erlaubt.
VIII. Nutzung digitaler Endgeräte
Den Umgang mit privaten sowie schuleigenen digitalen Endgeräten regelt die Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und Infrastruktur des GGHi (Anhang 1).
IX. Gegenstände und Bekleidung
- Das Tragen von Emblemen und Abzeichen mit extremistischen und/oder verfassungsfeindlichen Bezügen bzw. Inhalten ist nicht gestattet.
- Gegenstände und Bekleidung, die geeignet sind den Unterricht zu beeinträchtigen oder den Schulfrieden zu gefährden, können durch die Lehrkräfte und schulische Mitarbeitende untersagt werden.
- Störende Gegenstände können vorübergehend von den Lehrkräften eingezogen werden. Gefährliche Gegenstände werden von den Lehrkräften und können von anderem schulischen Personal eingezogen werden. Diese sind je nach Art des Gegenstandes nur durch die Schulleitung an Erziehungsberechtigte, volljährige Schülerinnen und Schüler oder an die Strafermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden herauszugeben.
X. Ordnung und Sicherheit
- Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind für Sauberkeit und Ordnung in der Schule mitverantwortlich.
- Abfälle werden getrennt in die vorgesehenen Behälter gegeben. Freitags bzw. nach Bedarf werden aus allen Räumen der Umverpackungsmüll sowie der Papiermüll entfernt und in die entsprechenden Behälter auf dem Hof gebracht. Nach der jeweils letzten Unterrichtsstunde des Tages in einem Raum werden täglich die Arbeitsplätze aufgeräumt, die Stühle hochgestellt und die Fenster geschlossen.
- Fenster dürfen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft weit geöffnet werden.
- Das Fahrradfahren auf dem Schulgelände sowie den angrenzenden Parkplätzen und jegliches Toben, Laufen und Ballspielen im Gebäude sind untersagt. Fortbewegungsmittel wie beispielsweise Inline-Skates, Skateboards oder Roller dürfen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht benutzt werden. Über Ausnahmen zu sportunterrichtlichen Zwecken entscheiden die Lehrkräfte.
- Das Werfen mit Gegenständen sowie Schneebällen, soweit dies zu Unfällen, Sachbeschädigungen und/oder Verletzungen führen könnte, ist untersagt. Über Ausnahmen zu sportunterrichtlichen Zwecken entscheiden die Lehrkräfte.
- Fahrräder werden nur auf dem Hof in den dafür installierten Fahrradständern abgestellt.
XI. Rauchen, Alkohol, Drogen
- Das Beisichführen, Mitbringen, der Genuss, der Konsum von oder die Anstiftung zum bzw. der Handel mit Drogen, drogenähnlichen Substanzen sowie Substanzen, welche den Anschein erwecken Drogen zu sein, ist strengstens untersagt. Der Nichtraucherschutz und das Alkohol- sowie Cannabis-Verbot sind zu beachten. Rauchen, Vapen sowie der Konsum von Alkohol oder anderen Drogen sind im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Dazu zählen insbesondere die Verbote von jugendgefährdenden Inhalten, Tabak oder ähnlichen Substanzen sowie Alkohol. Auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wird hiermit hingewiesen. Daneben weist die Schule ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße ggf. auch dem Ordnungsamt gemeldet werden können. Dies kann dazu führen, dass Ordnungswidrigkeiten oder sogar strafbare Handlungen durch die Behörde festgestellt werden (vgl. Straf- und Bußgeldvorschriften, §§ 27f. JuSchG).
- Der Runderlass Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule ist in seiner jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis zu nehmen (Anlage 8).
C. Unterricht
I. Schulwege
- Der Schulweg ist eigenverantwortlich zu bewältigen und so zu organisieren, dass die Schule oder schulische Veranstaltungen pünktlich erreicht werden können.
- Damit der Schulweg sowie Wege zu außerschulischen Lernorten (z. B. Sportstätten) sicher bewältigt werden können, wird von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung eingefordert.
- Unterrichtswege, z.B. zu den Sportstätten oder zu Praktikumsbetrieben, sind unverzüglich und direkt anzutreten und ohne Unterbrechung zurückzulegen.
II. Pünktlichkeit und Absenzen
- Die Unterrichtszeiten sind pünktlich einzuhalten.
- Die regelmäßige Teilnahme am sowie aktive Mitarbeit im Unterricht sind Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schulbesuch. Der unverzügliche Nachweis über das Nichtvertreten von Versäumnissen obliegt der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler bzw. bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigten. Jedes Versäumen von Unterricht oder schulischen Veranstaltungen ist schriftlich zu entschuldigen, auch wenn es sich um einzelne Unterrichtsstunden oder Verspätungen handelt.
- Grundsätzlich ist die Schule bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern möglichst bis 7:50 Uhr durch eine erziehungsberechtigte Person im Schulmanager über das Nichterscheinen zu informieren. Volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich auf diesem Wege selbst krank.
- Bei einer Erkrankung während der Unterrichtszeit ist eine Abmeldung bei der jeweiligen Lehrkraft und im Sekretariat erforderlich. Die vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht wird durch das Sekretariat im digitalen Klassenbuch vermerkt.
- Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II legen mit dem ersten Schulbesuchstag nach dem Fehlen ihren Tutorinnen oder Tutoren eine schriftliche Entschuldigung vor. Ggf. können ärztliche Bescheinigungen eingefordert werden. Näheres regelt die Präsenzregelung für die gymnasiale Oberstufe (Anlage 3).
- Die Schülerinnen und Schüler haben sich selbstständig um das Nacharbeiten verpasster Unterrichtsinhalte und Leistungsnachweise zu kümmern. Sie werden dabei von den Lehrkräften unterstützt und erhalten von ihnen die Materialien oder den Hinweis darauf, wo diese (digital) zu finden sind.
- Beurlaubungen sind im Vorfeld zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu einem Schultag durch die Klassenlehrkraft bzw. die Tutorin oder den Tutor, für längere Zeiträume durch die Schulleitung vorgenommen.
III. Fachräume und Fachunterricht
- Für die Nutzung, Sicherheit und Haftung in den EDV-Räumen und dazugehörigen Räumen, Naturwissenschaftsräumen, Veranstaltungsräumen sowie in den Sportstätten gelten für die Schülerinnen und Schüler gesonderte Raum- und Fachordnungen (siehe Anlagen 4 und 5). Über diese wird von den unterrichtenden Lehrkräften zu Beginn des Schuljahres informiert.
- Sämtliche Fachräume dürfen nur in Begleitung einer Fachkraft betreten werden.
IV. Pausen, Freistunden, Freiarbeit
Schülerinnen und Schüler dürfen nach Ermessen der zuständigen Lehrkraft oder eines Schulleitungsmitglieds in entsprechenden Stunden im Klassenraum bleiben, sofern ein erwachsener Ansprechpartner benannt ist. Die Bestimmungen dieser Schulordnung gelten entsprechend.
D. Fehlverhalten und Pflichtverletzungen
- Die Nichtbeachtung von bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben dieser Schulordnung können zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 61 NSchG führen.
- Schwerwiegende Verstöße gegen diese Schulordnung können ggf. zu straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Dazu erfolgt unter Umständen eine Information an das Ordnungsamt, das Jugendamt oder die Polizei.
E. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
- Die aufgeführten Anlagen (Alarmplan, Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und Infrastruktur am GGHi, Erlass „Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule“, Präsenzregelung für die Sek. II, Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz, Erlass „Verbot des Mitbringens von Waffen“, Informationsblatt über die Anordnung von Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen sowie spezielle Raum-, Labor- bzw. Fachordnungen) sind Bestandteil dieser Schulordnung.
- Die Schulleitung ist befugt im Falle von Änderungsbedarfen aufgrund der Pflicht zur Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß § 43 Abs. 2 S.2 NSchG bis zum Stattfinden der zuständigen Konferenz gemäß § 34 Abs.2 Nr.2 NSchG (Gesamtkonferenz) vorläufig die Anlagen dieser Schulordnung entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder einer veränderten Rechtslage mit Wirkung bis zum Beschluss der zuständigen Konferenz durch dienstinterne verwaltungslenkende Verfügung anzupassen.
- Alle Anlagen sind fester Bestandteil dieser Schulordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Schulordnung unberührt. Das Goethegymnasium verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen zeitnah eine für diese Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen, welche die Rechte und Pflichten der jeweiligen Personen sowie die grundsätzliche Regelungsbedürftigkeit berücksichtigt.
- Mit Beschlussfassung der Gesamtkonferenz vom 28. Januar 2025 auf Vorschlag des Schulvorstandes vom 09. Januar 2025 tritt diese Schulordnung zum 01. Februar 2025 in Kraft und bleibt unbegrenzt gültig.
Hildesheim, den 28. Januar 2025
Stefan Eggemann
Die vollständige, rechtlich geltende Schulordnung (inklusive Anlagen) finden Sie unter folgendem Downloadlink:


